(IP) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem im November 2013 gefällten Urteil hinsichtlich der Auslegung von Zuschlagsbeschlüssen deutlich darauf verwiesen, dass die Interessen der Beteiligten eines Zwangsversteigerungsverfahren immer in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gebracht werden müssen. Nach seiner Meinung konnte ein betreffender Zuschlag nicht erfolgen, da das ersteigerte Grundstück in der Terminsbestimmung unzureichend bezeichnet war.

„a) Zuschlagsbeschlüsse (§ 90 ZVG) sind - ebenso wie Grundbucheintragungen - zumindest grundsätzlich objektiv „aus sich heraus“ auszulegen.

b) Greift ein Zuschlag (§ 90 ZVG) in schuldnerfremdes Eigentum ein, ist er unwirksam, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte.“

Das vollständige Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Urteil vom 8.11.2013, Az: V ZR 155/12

© Copyright immobilienpool.de