(IP) Hinsichtlich einer erforderlichen Ausschöpfung des Rechtsweges bei Verfassungsbeschwerde hinsichtlich Anhörungsrüge bei drohender Zwangsversteigerung hat das Verfassungsgericht (VGH) des Landes Brandenburg entschieden.

„Schließlich fehlen auch Angaben dazu, ob der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Landgerichts ..., gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig war, Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben hat. Damit der Beschwerdeschrift ausdrücklich (auch) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Landesverfassung (LV) geltend gemacht wird, gehört die Anhörungsrüge zum Rechtsweg ... Ein Fehlen des Anhörungsrügeverfahrens hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf eine etwaige Gehörsverletzung, sondern hinsichtlich aller Verstöße gegen Grundrechte aus der Landesverfassung unzulässig ist. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die weiter gerügten Grundrechtsverletzungen beseitigt werden, wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das fachgerichtliche Verfahren fortgesetzt wird“.

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts in einem entsprechenden Verfahren war zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer hatte ausgeführt, das Zwangsversteigerungsgesetz sei wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe klargestellt, dass es dem Vollstreckungsschuldner nicht zugemutet werden könne, in die Rolle des „Angreifenden“ gedrängt zu werden, auch wenn er eine inhaltliche Kontrolle von vollstreckbaren Urkunden abgelehnt habe.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VGH Brandenburg, Az.: VfGBbg 144/17

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