(IP) Hinsichtlich Vollstreckungstitel und Kostengrundentscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesene Zinsen können bei Eintragung der Zwangshypothek nicht als Teil der Hauptsache mit dem kapitalisierten Betrag des im Eintragungszeitpunkt bestehenden Rückstands eingetragen werden.“

Der Beteiligte war Eigentümer von Grundbesitz. Der Beteiligte zu 2 beantragte unter Vorlage zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe der Summe aus den festgesetzten Hauptsachebeträgen und den kapitalisierten Zinsen, nebst fortlaufender Zinsen gemäß erfolgter Festsetzung.

Das Grundbuchamt nahm die Eintragung wie beantragt vor.

Mit Beschwerdeschrift wandte sich der Beteiligte gegen die Eintragung mit dem Antrag, unter Aufhebung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse einen „vorläufigen Amtswiderspruch“ einzutragen und anschließend die Löschung vorzunehmen. Er war der Meinung, u.a. die Unbestimmtheit des zugrunde liegenden rechtskräftigen Endurteils wirke sich auf die Kostengrundentscheidungen und über diese auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse dahingehend aus, dass auch diesen die Vollstreckungsfähigkeit fehle.

Darauf hat der Beteiligte die Löschung der Zwangshypothek beantragt und zur Begründung auf die mangelnde Vollstreckungstauglichkeit des Urteils, von dessen Kostengrundentscheidung die Kostenfestsetzungsbeschlüsse abhingen, abgestellt. Er beanstandete weiter, dass ein Teil der als Nebenleistung festgesetzten Zinsen mit ihrem kapitalisierten Betrag als Teil der Hauptsache eingetragen wurden.

OLG München, Az.: 34 Wx 37/16

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