(IP) In Sachen Zins- und Nutzungsansprüche in Folge einer Zwangsversteigerung hat das Landgericht (LG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. § 242 BGB lässt ausnahmsweise einen Antrag auf Leistung an einen Miterben zu, wenn die eigentlich erforderliche Leistung an alle Miterben purer Formalismus wäre. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Erbringung der Leistung an den klagenden Miterben nur das Ergebnis einer zulässigen (Teil-)Auseinandersetzung hinsichtlich dieser Nachlassforderung vorwegnimmt.
2. Der Ersteher eines Grundstückes hat auch die im Umfang ihrer Tilgung entstandene(n) Eigentümergrundschuld(en) vom Zuschlag an grundsätzlich zu verzinsen, sofern bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks eine darauf lastende Tilgungshypothek bestehen bleibt.
3. Die Hinterlegung unter Rücknahmeverzicht nach § 378 BGB führt grundsätzlich zur Befreiung von der jeweiligen Verbindlichkeit. Sie begründet aber nicht zugleich den Annahmeverzug, sondern setzt diesen nach § 372 BGB voraus.“
(redaktioneller Leitsatz)

Die Parteien stritten um Zins- und Gartennutzungsansprüche in Folge der Zwangsversteigerung des ehemaligen Grundstückes der verstorbenen gemeinsamen Mutter. Die Parteien waren Geschwister und Miterben ihrer Mutter. Der Nachlass wurde vollständig auseinandergesetzt. Zu diesem gehörte unter anderem ein eingetragener Grundbesitz von ca. 2.100 qm mit aufstehendem Mehrfamilienhaus. Da die Parteien insoweit eine Einigung nicht erzielen konnten, wurde die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zur Aufhebung der Gemeinschaft betrieben. Im Termin erhielt die Beklagte den Zuschlag und wurde damit zur Alleineigentümerin des Anwesens. Unter Rücknahmeverzicht hinterlegte sie den Kaufbetrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts. Auf dem Grundstück lasteten zwei nicht mehr valutierte Eigentümergrundschulden. Entsprechende Löschungsbewilligungen lagen vor. Zinsen meldete die betreffende Bank im Rahmen der Zwangsversteigerung nicht an.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG München, Az.: 11 O 6313/11

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