(IP) Inwieweit Mietern durch die Beschlagnahme die Verwaltung und die Benutzung des Grundstückes entzogen werden kann, hatte das Brandenburgische OLG zu entscheiden. Der Kläger begehrte als ehemaliger Zwangsverwalter von der Beklagten Nutzungsentschädigung. Die Beklagte bewohnte das Zwangsverwaltungsobjekt, wobei der Umfang der Nutzung streitig war. Ob der Ehemann der Beklagten das Zwangsverwaltungsobjekt zum Zeitpunkt der Beschlagnahme ebenfalls bewohnt hatte, stand zwischen den Parteien im Streit, ebenso die Frage, ob und wann er die Nutzung zwischenzeitlich aufgegeben hatte. Es existierte zudem ein Mietvertrag, nach dem der Beklagten Teile des Obergeschosses vermietet worden waren. Ein Mietzins wurde nicht vereinbart; die Beklagte sollte lediglich eine geringe Nebenkostenpauschale schulden.

Der Kläger hatte mit der Klage von der Beklagten eine Nutzungsentschädigung für einen Zeitraum von 20 Monaten von insgesamt gut 32.000,- € begehrt und bestritten, dass ein Mietvertrag vor der Beschlagnahme des Objektes abgeschlossen worden sei.

Das OLG entschied: „Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum nicht durch einen rechtsgrundlosen Eingriff auf Kosten der Klägerin die Nutzungsmöglichkeiten an den Räumlichkeiten des Zwangsvollstreckungsobjektes erlangt. Die Beklagte hatte während dieses Zeitraumes das aus § 149 ZVG abgeleitete Recht, im Zwangsverwaltungsobjekt die unentbehrlichen Räume zu nutzen, so dass hinsichtlich dieser Räume kein Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer dem Zwangsverwalter zustehenden Rechtsposition vorliegt.

Zwar wird gemäß § 148 Abs. 2 ZVG dem Schuldner durch die Beschlagnahme die Verwaltung und die Benutzung des Grundstückes entzogen. Nach § 149 Abs. 1 ZVG sind allerdings dem Schuldner, der zurzeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnt, die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. Es handelt sich hierbei um einen Rechtsanspruch des Schuldners, den der Zwangsverwalter von sich aus ohne Antrag und ohne besondere Anweisung zu erfüllen hat.“

Brandenburgisches OLG, Az.: 3 U 128/11


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