(ip/RVR) Die Schuldnerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts verurteilt worden, an die Gläubigerin 1.234,84 Euro zzgl. Zinsen und Mahnkosten zu zahlen. Die Gläubigerin betreibt aufgrund dieser Forderung die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, deren Verwalterin die Widersprechende ist. Auf Antrag der Gläubigerin lud die Gerichtsvollzieherin den Vorstand der Widersprechenden zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Schuldnerin. Die Widersprechende machte geltend, der Verwalter sei weder berechtigt noch verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.

Der Widerspruch vor dem Amtsgericht blieb erfolglos. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Mit dieser verfolgt die Widersprechende ihren Widerspruch weiter.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet ist und führt somit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist aufzuheben, denn diese ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, so der BGH, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach Maßgabe des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. „Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt.“ Im Übrigen wird das Beschwerdegericht bei seiner erneuten Entscheidung Folgendes zu berücksichtigen haben: Das Beschwerdegericht hielt die Widersprechende zu Recht für verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben. Aus § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG ergibt sich, dass der Verwalter unter anderem berechtigt ist, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 5 WEG im Vollstreckungsverfahren zu führen. Der Verwalter kann somit eine eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abgeben, was auch der weit überwiegenden Meinung in der Literatur entspricht. Darüber hinaus ist der Verwalter zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch verpflichtet. „Die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer¬gemeinschaft in einem gegen diese gerichteten Vollstreckungsverfahren gehört zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Verwalters, der insbesondere für die Bezahlung der an die Gemeinschaft gerichteten Rechnungen zu sorgen hat.“ Dies umfasst, so der BGH, auch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, die damit im Zusammenhang stehen.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„a) Dritte, die die eidesstattliche Versicherung für einen Schuldner abgeben sollen, sich dazu aber nicht für berechtigt oder verpflichtet halten, steht ein Widerspruchsrecht zu.
b) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.“

BGH vom 22.09.2011, Az. I ZB 61/10


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