(IP) Hinsichtlich Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren als Vorkaufsfall hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Leitsatz entschieden: „1. Der Erwerb eines Grundstücks durch Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren stellt grundsätzlich einen Vorkaufsfall ... dar. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist jedoch ausgeschlossen, wenn dieses nur einen Grundstücksbruchteil belastet und der Zuschlag einem Teilhaber erteilt wird.

2. Ein für den ersten Verkaufsfall eingeräumtes Vorkaufsrecht erlischt grundsätzlich auch dann, wenn es im Einzelfall nicht ausgeübt werden kann“.

Eingetragene Eigentümer der betreffenden Grundstücke waren zu 5/8 die Hauptbeteiligte sowie zu 3/8 deren Schwester als weitere Beteiligte. Ferner war zum Teil auf den Miteigentumsanteilen jeweils zu Gunsten der anderen Miteigentümerin ein vererbliches und nicht übertragbares Vorkaufsrecht auf den ersten Verkaufsfall eingetragen. Im dem von ihr eingeleiteten Teilungsversteigerungsverfahren erwarb die Hauptbeteiligte das alleinige Eigentum an den genannten Grundstücken; das zu Gunsten ihrer Schwester eingetragene Vorkaufsrecht blieb nach den Versteigerungsbedingungen bestehen. Darauf beantragte Erstere die Löschung des Vorkaufsrechts. Es sei erloschen, da die von ihr betriebene Teilungsversteigerung einen Vorkaufsfall im Sinne des Gesetzes darstelle.

Darauf hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes den Löschungsantrag der Beteiligten zu zurückgewiesen. Die beantragte Löschung könne nicht im Wege der Grundbuchberichtigung, sondern nur aufgrund Bewilligung der Berechtigten erfolgen. Insbesondere sei das Vorkaufsrecht nicht durch den Eigentumserwerb der Beteiligten im Teilungsversteigerungsverfahren erloschen. Der im Rahmen der Teilungsversteigerung erfolgte Erwerb durch einen Miteigentümer stelle anerkanntermaßen keinen zum Vorkauf berechtigenden Verkaufsfall dar; dementsprechend könne das Vorkaufsrecht durch diesen Vorgang auch nicht erlöschen.

Gegen diesen Beschluss hatte die Hauptbeteiligte darauf Beschwerde eingelegt.

OLG Köln, Az.: 2 Wx 387/14

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