(IP/RVR) Der BGH hat klargestellt, dass sich das in § 89 InsO normierte Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung erstreckt.

Diese Frage war bislang in Rechtsprechung und Schrifttum sehr umstritten. Zur Begründung führt der BGH aus, dass § 89 InsO nicht nur solche Vollstreckungsmaßnahmen untersagt, welche unmittelbar in die Vermögensmassen des Schuldners eingreifen. Umfasst sind vielmehr sämtliche gegen die Insolvenzmasse sowie das übrigen Vermögen gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen.

Dass es sich bei der Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung um eine solche handelt, ergibt sich bereits aus der Stellung der diese regelnden Verfahrensvorschriften im Buch 8 der Zivilprozessordnung. Sie ist Bestandteil der Zwangsvollstreckung. So darf sie auch nur angeordnet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Anders als beispielsweise bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel handelt es sich daher nicht nur um eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme, sondern vielmehr um ein Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung selbst. Auch der Umstand, dass die Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung weder die Insolvenzmasse bzw. das sonstige Schuldnervermögen unmittelbar beeinträchtigt noch das Gebot der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung verletzt, rechtfertigt keine entsprechende Beschränkung des § 89 InsO.

BGH, Beschluss vom 24.05.2012, Az. IX ZB 275/10


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