(ip/RVR) Ändert ein Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage der Verurteilung, so sollen nach Meinung des VIII. BGH-Senats Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren - nunmehr geänderten - Urteil nicht erstattungsfähig sein.

In erster Instanz wurde einem Kläger nur der größte Teil der beantragten Summe nebst Zinsen zugesprochen, daneben wurde die vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen. Auf Berufung des Klägers verurteilte das Rechtsmittelgericht den Beklagten antragsgemäß. Das Urteil wurde rechtskräftig; den Zinsanspruch hielt es hingegen erst ab 01. Januar 2007 für gerechtfertigt, weil die Hauptforderung erst am 31.12.2006 fällig geworden sei. Vor diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits Vollstreckungsmaßnahmen aus dem für vorläufig vollstreckbaren Urteil ausgebracht, deren Kosten er mit Kostenfestsetzungsantrag im August 2007 gegen den Schuldner geltend machte. Die Rechtspflegerin erklärte diesen Antrag im Kostenfestsetzungsbeschluss nur zu einem geringen Teil für begründet.

Hiergegen wandt sich der Kläger erfolglos mit der sofortigen Beschwerde. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH blieb erfolglos.

Das Beschwerdegericht führte aus: Der Kläger könne nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen, welche ihm angefallen wären, wenn er die Vollstreckung in Einklang mit dem Titel des Rechtsmittelgerichts betrieben hätte. Ausgehend von dem rechtskräftigen Berufungsurteil hätte der Kläger vor dem ersten Januar 2007 keine Vollstreckung betreiben dürfen. Dies ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 751 Abs. 1 ZPO, wonach eine Vollstreckung erst nach Ablauf des im Titel bestimmten Kalendertages beginnen dürfe. Bestätigt werde dies durch § 717 Abs. 2 ZPO: Der Gläubiger vollstrecke aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil auf eigene Gefahr.

Der BGH bestätigte dies und ergänzte: Durch das Berufungsurteil sei die materiell-rechtliche Grundlage der im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung insoweit entfallen, als sie die Zahlungsverpflichtung vor Ablauf des 31.12.2006 zum Inhalt hatte. Dies sei dem Fall vergleichbar, dass das Urteil, aus dem die vorläufig angeordnete Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, aufgehoben wird. In dieser Konstellation gelte § 788 Abs. 3 ZPO, wonach die Kosten einer Vollstreckung dem Schuldner zu ersetzen seien. Derartige Kosten seien nicht nur zu erstatten, wenn sie bereits beigetrieben wurden, sie dürften bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt werden.

BGH vom 07.09.2011, Az. VIII ZB 27/09


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