(IP) Mit der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils hatte sich der Bundesgerichtshof zu beschäftigen. Die Parteien stritten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang eines Bauvorhabens. Das Grundstück befand sich ursprünglich im Eigentum der Klägerin, die beabsichtigte, es durch Wohnungseigentum zu verwerten. In Folge einigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagte das Grundstück von der Klägerin kaufen, als Bauträgerin auf dem Grundstück das Mehrfamilienhaus errichten und verwerten sollte. Da die Beklagte Schwierigkeiten mit der Finanzierung hatte, wurde mündlich zudem vereinbart, dass die Klägerin den Rohbau vorfinanzierte. Darauf wurde die Beklagte als Eigentümerin Grundbuch eingetragen und es wurde gebaut.

Auf die nach Zahlungsplan gestellten sechs Abschlagsrechnungen zahlte der Kläger insgesamt knapp 153.000 €. Weitere Zahlungen erfolgten nicht, nachdem seitens der Klägerin erfolglos Sicherheiten für die bereits geleisteten Zahlungen verlangt worden waren. Die Bauarbeiten kamen zum Erliegen, wobei die im Zahlungsplan genannten Rohbauarbeiten fertig gestellt wurden. Der Grundstückskaufpreis wurde nach Ablauf der vereinbarten Stundungsfrist nicht gezahlt. Die Klägerin hatte deswegen die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben, ein Zwangsversteigerungsvermerk wurde eingetragen.

Es wurde geklagt, mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären zu lassen - und die Klägerin begehrte die Rückzahlung des zur Vorfinanzierung Geleisteten.

Der BGH entschied im Leitsatz: „ Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils erstreckt sich entsprechend § 322 Abs. 2 ZPO auch auf die Aberkennung von Gegenforderungen, mit denen der Kläger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat“.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VII ZR 4/13

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