(ip/pp) Mit dem Thema der nur auf einen Teilbetrag beschränkten Vollstreckung aus einem Titel mit mehreren Forderungen hatte sich der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil zu beschäftigen. Im konkreten Fall betrieb der Gläubiger gegen die Schuldnerin, die Republik Argentinien, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 Euro, 10.481,48 Euro und 6.495,96 Euro jeweils Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheinen verurteilt worden ist. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hatte, dass die Zahlungsverweigerung Argentiniens gegenüber privaten Gläubigern unter Berufung auf einen „Staatsnotstand“ unzulässig gewesen sei, bot der Gläubiger die aufgeführten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine u.a. der Gesandten der Schuldnerin an. Nachdem die ihm mitteilte, dass die Forderungen nicht bezahlt werden könne, beantragte er hinsichtlich eines Teilbetrags der Forderungen in Höhe von 10.000 Euro die Pfändung und Überweisung von Forderungen der Schuldnerin gegen einen Dritten.

Nach Durchschreiten des gesamten Rechtsweges hob der BGH aber den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf und wies den Antrag des Gläubigers zurück. „Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist aufzuheben, da der Gläubiger in seinem Antrag die Forderung, wegen der vollstreckt werden soll, nicht hinreichend bestimmt bezeichnet hat.“

Der Leitsatz macht dies Urteil noch durchsichtiger: „Eine nur auf einen Teilbetrag beschränkte Vollstreckung aus einem Titel mit mehreren Forderungen Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Gegenstände (hier: Rückzahlung fälliger Argentinien-Anleihen gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen) muss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Ein auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerichteter Antrag, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist zurückzuweisen.“

BGH, Az.: VII ZB 39/07