(ip/pp) Über konkrete Rahmenbedingungen der Herausgabe eines Grundstücks durch den Gerichtsvollzieher hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu befinden. Die betreffende Gläubigerin betrieb die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil gegen den Schuldner. Der Tenor des Urteils lautete: Der Beklagte wird verurteilt, eine ganze Reihe näher bezeichneter landwirtschaftlicher Flächen zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

So erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag zur Besitzeinweisung und übersandte ihm eine Flurkarte im Original. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Einweisung als undurchführbar ab: Die genaue örtliche Lage der Grundstücke, die bislang als Großflächen genutzt und bestellt worden seien, könne nicht festgestellt werden; teilweise verfügten sie nicht über einen Weg und seien nur über andere Grundstücke zu erreichen. Mit der Erinnerung hat die Gläubigerin beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Gläubigerin in den Besitz der in Rede stehenden Flächen einzuweisen. Auch ohne Grenzsteine sei der Gerichtsvollzieher in der Lage, dies zu tun. Eine Vermessung der Grundstücke vor Einweisung sei nicht erforderlich.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht ebenfalls zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Gläubigerin ihren Antrag auf Zwangsvollstreckung weiter.

Der BGH gab ihr letztinstanzlich Recht: “Muss der Schuldner aufgrund eines Titels ein grundbuchmäßig hinreichend bestimmtes Grundstück herausgeben, erfolgt die Zwangsvollstreckung in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher das Grundstück auf Antrag des Gläubigers räumt und den Gläubiger an Ort und Stelle in den Besitz einweist. Stellt der Gerichtsvollzieher - wenn es sich etwa um eine brachliegende Fläche handelt - fest, dass eine Räumung nicht erforderlich ist, kann er den Gläubiger durch Protokollerklärung in den Besitz einweisen, auch wenn er in Ermangelung von Grenzsteinen u. Ä. die genauen Grenzen des Grundstücks an Ort und Stelle nicht bestimmen kann.”

BGH, Az: I ZB 120/05