(IP) Inwieweit eine Zwangsversteigerung bei Ausbleiben von Zinszahlungen durch Dritte gegebenenfalls die Existenz eines Sozialhilfeempfängers gefährden könne, hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück entschieden.

Die Richter formulierten, „dass ohne eine Begleichung der Zinsforderung der Wohnbedarf der Kläger dadurch gefährdet wäre, dass die Immobilie als Sicherheit des Darlehensvertrages vom Darlehensgeber verwertet werden könnte. Eine Verwertung der Immobilie z. B. durch Zwangsversteigerung ist bei einer dinglichen Sicherung möglich, obwohl die Kläger nicht Vertragspartner des Darlehensgebers beim zweiten Darlehensvertrag sind.“

Die Beteiligten stritten darüber, ob die Zinsen eines Darlehensvertrages zur Finanzierung ihrer selbstgenutzten Wohnimmobilie, bei dem nicht die Kläger, sondern die Eltern des Klägers Vertragspartner des Darlehensgebers waren, als Kosten der Unterkunft im Rahmen des SGB II Bezugs zu berücksichtigen wären.

Die Kläger bildeten zusammen mit ihrer Tochter eine Bedarfsgemeinschaft und bewohnen ein selbstgenutztes Eigenheim, dessen Erwerb durch zwei Darlehenskonten finanziert wurde. Darlehensnehmer des einen Vertrages mit dem dazugehörigen Konto waren die Kläger, die im streitgegenständlichen Zeitraum für dieses Konto Zinsen zahlten. Darlehensnehmer des zweiten Darlehensvertrages waren die Eltern des Klägers. Nach den eingereichten Kontoauszügen wurden die Zinsen für beide Konten unstreitig von den Klägern selbst gezahlt. Mit Bescheid gewährte der Beklagte vorläufig Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft.

Die Kläger legten Widerspruch ein, der damit begründet wurde, dass auch die Zinslast eines zweiten Darlehensvertrages als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sei, da dieses Darlehen ebenfalls zur Finanzierung des Hauses aufgenommen worden wäre. Da die Widerspruchsführer in keinem festen Arbeitsverhältnis gestanden hätten, habe der Darlehensgeber darauf bestanden, dass die Eltern Vertragspartner würden. Jedoch sei das Darlehen immer von den Widerspruchsführern statt von deren Eltern bedient worden und zudem diene das Haus als Sicherheit.

Der Beklagte half dem Widerspruch dahingehend ab, dass Heizkosten sowie weitere Fahrtkosten bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wurden. Im Übrigen lehnte er den Widerspruch hinsichtlich weiterer Kosten der Unterkunft ab, da die Kläger nicht aus dem zweiten Darlehensvertrag verpflichtete seien, sondern deren Eltern bzw. Schwiegereltern.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

SG Osnabrück, Az.: S 29 AS 447/17

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