(ip/pp) Über die eidesstattliche Offenbarungsversicherung, abgegeben durch eine Betreuerin, hatte der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Sitzung entschieden. Im betreffenden Fall war die Rechtsbeschwerdeführerin die Betreuerin der Schuldnerin bei der Vermögenssorge. Ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB war nicht angeordnet – und die Gerichtsvollzieherin hatte die Betreuerin wegen einer titulierten Forderung gegen die Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung über deren Vermögen geladen.

Die von der Betreuerin hiergegen eingelegte Erinnerung hatte das Amtsgericht zurückgewiesen. Die gegen seine Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Betreuerin war ebenfalls ohne Erfolg geblieben.Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebte die Betreuerin weiterhin die Aufhebung der an sie gerichteten Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung über das Vermögen der Schuldnerin – und der Bundesgerichtshof hielt sich mit seiner diesbetreffenden Entscheidung noch eine Tür geöffnet:

“ Nach Auffassung des Beschwerdegerichts trifft den zur Vermögenssorge bestellten Vertreter die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarung”. “Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein Vertreter bestellt, nicht aber ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat.”

BGH, Az.: I ZB 20/08