(ip/pp) Hinsichtlich u. a. einer Vertragserfüllungssicherheit über 20%, auch wenn der Auftragnehmer ein betriebsfortführender Insolvenzverwalter ist, hatte das OLG Düsseldorf jetzt zu entscheiden. Der Kläger begehrte als Insolvenzverwalter eine Vergütung für von der Insolvenzschuldnerin bis zur Kündigung des Werkvertrags geleistete Erdarbeiten. Die jetzigen Beklagten waren die Rechtsnachfolger des ehemaligen Auftragsgebers, der den Auftrag zur Errichtung eines Supermarktes in Rostock erhalten- und den Vertrag mit dem Kläger gekündigt hatte.

Die Parteien stritten über die Höhe der zu leistenden Vergütung und über Gegenansprüche der Beklagten. In der Vorinstanz hatten des Landgerichts die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 413.000,- Euro nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hatte die Kammer ausgeführt, der Kläger habe gemäß § 2 VOB/B einen Anspruch auf die zugesprochene Vergütung für die ausgeführten Leistungen. Nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist hätten Einwände der Beklagten gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung keinen Erfolg mehr gehabt. Die formulierten Einwände beträfen nicht die Prüffähigkeit und seien in der Sache auch nicht berechtigt. Die Abrechnung der Teilleistung des Klägers sei nicht zu beanstanden. Ein Pauschalierungsfaktor sei nicht anzusetzen, da bei den Preisverhandlungen der kalkulierte Einheitspreis nur um ca. 320,- Euro auf insgesamt 1.280.000,- Euro abgerundet worden sei und der Kläger die Rechnung reduziert habe. Schadensersatzansprüche der Beklagten, mit denen sie gegen die Klageforderung aufrechnen könnten, bestünden nicht. Es sei auch keine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass der Kläger unter Androhung der Arbeitseinstellung eine Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB gefordert habe. Mit dem durchaus berechtigten Argument, wonach die Sicherheit nach § 648 a BGB nur für beauftragte Nachträge zu leisten sei, könne nicht die Sicherheitsleistung insgesamt abgewehrt werden – so die Richter. Man hätte jedenfalls in Höhe der Auftragssumme Sicherheit leisten können. Weitere Gründe, die nach der Ansicht der Beklagten das Vertrauensverhältnis erschüttert hätten, könnten nicht nachgeschoben werden.

Das OLG entschied: “1. Sind sich die Parteien eines Bauvertrags über die richtige Höhe einer Sicherheitsleistung im Sinne des § 648a BGB nicht einig, so muss der Besteller zumindest eine Sicherheitsleistung in derjenigen Höhe übergeben, die er für richtig hält.

2. Die Höhe einer vertraglich vereinbarten Sicherheitsleistung von 20% ist auch nicht durch die angespannte wirtschaftliche Situation eines Insolvenzverwalters als Auftragnehmer gerechtfertigt. Ein ausgewogener Vertrag liegt nur vor, wenn dieser einen Ausgleich für die hohe Sicherheitsleistung auch zu Gunsten des Insolvenzverwalters vorsehen würde.”

OLG Düsseldorf, Az.: 21 U 130/08