(ip/pp) Ob ein möglicherweise bestehendes Vermieterpfandrecht eines weiteren Beteiligten im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO zu berücksichtigen ist, war aktuell Thema vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Gläubigerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im betreffenden Verfahren mit einer GmbH einen Leasingvertrag über eine Folienkaschiermaschine. Die Leasingnehmerin übertrug den Besitz an der Maschine auf die Schuldnerin. Vermieter der Betriebsräume der Schuldnerin, in denen sich die Maschine befindet, war ein weiterer Beteiligter.

Die Gläubigerin erwirkte darauf gegen die Schuldnerin eine einstweilige Verfügung, durch die der Schuldnerin aufgegeben wurde, die Maschine an den Gerichtsvollzieher zur Sicherstellung und Verwahrung herauszugeben. Die Schuldnerin und der Beteiligte haben Erinnerung gegen die Ankündigung des von der Gläubigerin beauftragten Gerichtsvollziehers, den Herausgabetitel zu vollstrecken, eingelegt. Zur Begründung haben sie sich auf ein Vermieterpfandrecht des weiteren Beteiligten an der Maschine berufen. Sie haben geltend gemacht, der Gerichtsvollzieher müsse das Vermieterpfandrecht im Vollstreckungsverfahren berücksichtigen.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin und des Weiteren Beteiligten hatte keinen Erfolg.

Der BGH entschied letztinstanzlich: “a) Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann der Schuldner nur Verstöße gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die er selbst beschwert ist; daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Beeinträchtigung ausschließlich aus der Verletzung eines Rechts eines Dritten ableitet.

b) Der Vermieter kann im Fall einer gegen den Mieter gerichteten Herausgabevollstreckung eines Dritten ein Vermieterpfandrecht an der Sache, die Gegenstand der Herausgabevollstreckung ist, nicht mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen.“

BGH, Az.: I ZB 91/08