(IP) Hinsichtlich der Haftung für ein von Zwangsversteigerung bedrohtes und der Zwangsverwaltung unterworfenes Grundstück hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„a) Wird dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen mittels einer hoheitlichen Maßnahme (hier: vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG) die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück gegen oder ohne seinen Willen entzogen und verbleibt bei ihm infolge dieses Entzugs nur noch eine rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum), so reicht dies für die Begründung einer deliktischen Haftung für die von dem Grundstück ausgehende Gefahr nicht aus.
b) Es verbleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrssicherungspflicht in Form von Überwachungspflichten.“

Der Kläger nahm die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Er hatte seinen Pkw auf einem Grundstück geparkt und ein Ast fiel Aufgrund eines Windstoßes auf den Pkw und beschädigte ihn. Der Ast war von einem Baum gefallen, der sich auf dem Grundstück der Beklagten befand. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Streithelferin, war zuvor durch angeordnete Zwangsverwaltung in den Besitz des Grundstücks eingewiesen worden.

Die Richter des BGH führten weiter aus: „So hat bereits das Reichsgericht entschieden, dass für die Dauer der Zwangsverwaltung die Pflicht, für die Beseitigung der den Verkehr gefährdenden Mängel eines Grundstücks zu sorgen, ausschließlich dem Zwangsverwalter obliegt, weil dem Eigentümer infolge der Zwangsverwaltung jede Einwirkung auf das Grundstück verwehrt ist“.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VI ZR 395/16

© immobilienpool.de