(ip/pp) Mit den Vergütungssätzen des Zwangsverwalters bei der Zwangsverwaltung von vermieteten Grundstücken hatte sich der Bundesgerichtshof aktuell zu beschäftigen. Das betreffende Amtsgericht hatte auf Antrag der Beteiligten die Zwangsverwaltung eines Grundbesitzes angeordnet und einen Zwangsverwalter bestellt. Bei dem betreffenden Objekt handelte es sich um ein vermietetes Mehrfamilienhaus; Mieteinnahmen wurden aber erst im späteren Zeitraum der Zwangsverwaltung erzielt. Für den ersteren Abrechnungszeitraum hat der Beteiligte die Festsetzung von Verwaltervergütungen beantragt, deren Höhe er nach der für die Verwaltung erforderlichen Zeit berechnet hat (§ 19 ZwVwV). Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben.

Für den darauf folgenden Zeitraum bis zur Aufhebung des Verfahrens hat der Verwalter die Festsetzung einer nach den eingegangenen Mieten berechneten Vergütung (§ 18 ZwVwV) und zugleich beantragt, für die gesamte Dauer des Verfahrens einen Beitreibungszuschlag für vertraglich geschuldete, jedoch nicht eingezogene Mieten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV) festzusetzen. Letzterem ist das Amtsgericht nur für den letzteren Zeitraum nachgekommen; die Festsetzung eines Beitreibungszuschlags für die Abrechnungszeiträume davor hat es abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.

Der BGH argumentierte: Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde sei unbegründet. Dem Beteiligten stehe die beantragte zusätzliche Vergütung für die erstere Zeit nicht zu.

Nach § 17 Abs. 1 ZwVwV habe der Zwangsverwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung, deren Höhe an seiner Leistung sowie an der Art und dem Umfang der Aufgabe auszurichten sei. Die Berechnung der Vergütungshöhe könne auf verschiedene Weise erfolgen. Betreffe die Zwangsverwaltung - wie im vorliegenden Fall Grundstücke, die durch Vermietung genutzt würden, erhielte der Verwalter als Vergütung zwischen 5 % und 15 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten eingezogenen Bruttobetrags (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZwVwV) bzw. für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten 20 % der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV). Eine Vergütung nach Zeitaufwand sehe die Zwangsverwalterverordnung bei solchen Objekten nur für den Ausnahmefall vor, dass die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen sei (§ 19 Abs. 2 ZwVwV).

„Der Vergütungsanspruch des Verwalters entsteht mit der Erbringung der von ihm geforderten Arbeitsleistung und wird fortlaufend mit Ablauf des Zeitraums fällig, in welchem der Verwalter nach § 154 Satz 2 ZVG zur Rechnungslegung verpflichtet ist“. „Demgemäß wird die Vergütung im Anschluss an die jährliche Rechnungslegung (§ 14 Abs. 2 ZwVwV) oder die Schlussrechnung (§ 14 Abs. 3 ZwVwV) auf Antrag des Verwalters von dem Gericht festgesetzt (§ 22 Satz 1 ZwVwV)“.

Der Leitsatz fasst zusammen: „Bei der Zwangsverwaltung von vermieteten Grundstücken steht dem Zwangsverwalter für denselben Abrechnungszeitraum entweder die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV oder die Zeitaufwandvergütung nach § 19 ZwVwV zu; die Festsetzung sowohl der einen als auch der anderen Vergütung ist ausgeschlossen.

Der komplette Urteilstext kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 2/09