(IP) Hinsichtlich Abtretung von Grundschulden bei einer Umschuldung im Zusammenhang „Zwangsversteigerung“ hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Tritt ein Sicherungsnehmer eine zur Sicherung bestellte Grundschuld im Rahmen einer Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer ab, kann der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers die Grundschuld auch dann nicht gegenüber dem neuen Sicherungsnehmer kondizieren, wenn der Schuldner sich mit der Abtretung einverstanden erklärt hat.“
„a) Der Schuldner kann sich im Eröffnungsverfahren auch nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes im Wege eines Sicherungsvertrages wirksam verpflichten, eine Grundschuld zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruches zu stellen.
b) Verliert der Schuldner durch die Auszahlung eines Darlehens die Einrede der fehlenden Valutierung einer Grundschuld, liegt darin keine Verfügung des Schuldners, sondern nur ein sonstiger Rechtserwerb des Gläubigers.
c) Erweitert der Schuldner nach Eintritt der Verfügungsbeschränkungen den bisherigen Haftungsumfang einer Grundschuld durch eine neue oder geänderte Sicherungsvereinbarung und ermöglicht so eine Neuvalutierung oder eine weitergehende Valutierung der Grundschuld, die nicht durch die frühere Sicherungsvereinbarung gedeckt war, liegt eine unwirksame Verfügung über einen Gegenstand der Insolvenzmasse vor....
Sind der Abschluss oder die Änderung eines Sicherungsvertrags als Verfügung des Schuldners unwirksam, kann sich der Gläubiger eines Grundpfandrechts nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen.“

Der Kläger war Verwalter eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Sie war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Im Grundbuch war zugunsten einer Bank eine erstrangige Buchgrundschuld in Höhe von zuletzt ca. 125.000,- € eingetragen. Dann schlossen die Schuldnerin und ihr Ehemann mit der Beklagten einen Darlehensvertrag, in dem sie sich verpflichtete, der Beklagten als Sicherheit eine erstrangige Grundschuld am Grundstück zu verschaffen. Die umfasste auch eine Ablösung der Verbindlichkeiten. Darauf zeigte die Beklagte der Bank an, dass sie mit der Ablösung des Restdarlehens beauftragt sei. Die Beklagte zahlte gut 45.000,- € an die Bank, woraufhin diese die Grundschuld in Höhe von knapp 125.000,- € an die Beklagte abtrat. So zahlte die Beklagte in Folge auch die weiteren Darlehensvaluta aus – erfuhr dann aber von der der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der Verfügungsbeschränkung gegenüber der Schuldnerin. So kündigte sie die Darlehensvereinbarung und betrieb aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung. Aus dem Versteigerungserlös befriedigte sie ihre Ansprüche, den Überschuss leitete sie an nachrangige Grundpfandgläubiger weiter.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 230/15

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