(IP) Mit dem Phänomen der Übersicherung von Grundbesitz hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu beschäftigen. Der Kläger war Eigentümer von Landwirtschafts-, Gebäude- und Freiflächen. Er wandte sich gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung in diesen Grundbesitz, dessen Versteigerung und die Verteilung des Versteigerungserlöses. Der Kläger hatte u. a. an dem bewussten Grundbesitz eine Gesamtgrundschuld in Höhe von gut 300.000,- EUR zugunsten einer Bank bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt unterworfen.

Mit dem Forderungskaufvertrag verkaufte die Bank darauf für einen Kaufpreis von 370.000,- Euro die genannte Darlehensforderung zzgl. Verzugszinsen und sämtlichen Nebenforderungen. Mitverkauft wurden alle zur Sicherung der verkauften Forderungen bestellten Sicherheiten. Zugleich trat die Sparkasse die verkaufte Darlehensforderung, sämtliche Nebenforderungen und die mit verkauften Sicherheiten ab. Die Käuferin trat dann die Forderungen der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von insgesamt gut 1.000.000,- EUR einschließlich der für sie haftenden Sicherheiten ab.

Darauf ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des bewussten Grundbesitzes an. Auch die Beklagte beantragte den Beitritt zum Verfahren wegen einer persönlichen Forderung und unter Hinweis auf eine für sie eingetragene zahlungsfällige Grundschuld. Ferner meldete der Kläger eine Forderung in Höhe von 12.000.000,- EUR im Verfahren an.

Im Verteilungstermin wurde gemäß Teilungsplan der Beklagten eine Teilungsmasse in Höhe von gut 320.000,- EUR zugedacht. Der Kläger fiel dagegen mit seiner Forderung aus. Mit der Begründung, der Beklagten stehe materiell kein Anspruch gegen ihn zu, erhob er darauf Widerspruch gegen den vorläufigen Teilungsplan und beantragte die einstweilige Einstellung des Verfahrens. Letzteren Antrag hat das Versteigerungsgericht zurückgewiesen. So legte er Rechtsmittel gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts ein. Daraufhin hat das Versteigerungsgericht die Auszahlung des hier streitgegenständlichen Betrages an die Beklagte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesetzt.

Das OLG Hamm entschied in seinem Leitsatz: „Die anfängliche Übersicherung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass bereits bei Abschluss des Sicherungsvertrages ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und den gesicherten Ansprüchen besteht, dass also der Wert der Sicherheit das gesicherte Risiko krass übersteigt.

In subjektiver Hinsicht muss eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers festzustellen sein.“

OLG Hamm, Az.: I-5 U 81/14

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