(ip/pp) Über die Zulässigkeit eines Teilurteils bei Zahlungs- und Räumungsklage hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Fall zu entscheiden. Das Landgericht hatte eine Beklagte wegen unterlassener Mietzahlung im Teilurteil verurteilt, gemäß § 546 BGB ein Betriebsgelände (das Gelände einer ehemaligen Tankstelle) zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Das OLG argumentierte in der Berufung, es sei für die wirksame Beendigung des Mietverhältnisses durch die von der Klägerin ausgesprochene ordentliche Kündigung ohne jede Bedeutung, ob die Parteien Vergleichsverhandlungen führten oder geführt haben oder ob das Mietobjekt veräußert werden solle. Gegen die Entscheidung durch Teilurteil hatte der Senat ebenfalls keine Bedenken, da die sich auf die ordentliche Kündigung stützende Entscheidung des Landgerichts von der dem Schlussurteil vorbehaltenen Prüfung noch bestehender Zahlungsverbindlichkeiten der Beklagten gänzlich unabhängig ist. Ein Teilurteil spalte den Prozess in zwei selbstständige Teile. Es dürfe daher gemäß § 301 ZPO nur ergehen, wenn zwischen dem entschiedenen Teil des Rechtsstreits und dem Streit über den noch anhängigen Rest ein materiell-rechtlicher Zusammenhang nicht bestünde, der die Entscheidung über den noch anhängigen Teil berühre. Ebenso dürfe umgekehrt die Entscheidung über den Rest nicht mehr von der Entscheidung über den durch Teilurteil entschiedenen Streitstoff berührt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe ein Teilurteil nur dann erlassen werden, wenn die Entscheidung durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden könne, so dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen sei.

Das OLG entschied wie folgt. “Klagt der Vermieter auf Zahlung von Mietrückständen und Räumung, ist ein Teilurteil über die Räumung zulässig, wenn die Räumungspflicht auf einer wirksamen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses beruht und die dem Schlussurteil vorbehaltene Prüfung noch bestehender Mietrückstände für die Räumung gänzlich bedeutungslos ist.”

OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 18/07