(IP) Hinsichtlich Erbringung einer Sicherheit für Gebote bei Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„a) Der Antrag auf Erbringung einer Sicherheit ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein symbolischer Grundstückswert von 1 € festgesetzt worden ist.

b) Er ist auch nicht mit dem Anliegen zu rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Lässt sich mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, muss es zurückgewiesen werden.“

Das Vollstreckungsgericht hatte auf Antrag der Gläubigerin die Wiederversteigerung eines Grundstücks angesetzt. Es hatte den Verkehrswert auf 1 € festgesetzt und den Versteigerungstermin bestimmt. In dem Termin boten die Gläubigerin selbst 110.000 €, die Ersteherin 80.000 € und die Mitbieterin 115.000 €. Die Gläubigerin verlangte Sicherheit für dieses Gebot, das nicht erbracht wurde. Das Gebot wurde daraufhin zurückgewiesen. Die Mitbieterin widersprach dem und gab ein weiteres Gebot von 220.000 € ab, für das die Gläubigerin ebenfalls Sicherheit verlangte und das das Vollstreckungsgericht ebenfalls mangels Sicherheit zurückwies. Auch dieser Zurückweisung widersprach die Mitbieterin. In dem Termin zur Verkündung der Entscheidung trat die Gläubigerin ihr Gebot an die Ersteherin ab.

Das Vollstreckungsgericht hat der Ersteherin auf das Gebot von 110.000 € dann den Zuschlag erteilt. Auf die Beschwerde des Schuldners und der Mitbieterin hat das Beschwerdegericht darauf den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und die Sache an das Vollstreckungsgericht zur Durchführung eines neuen Versteigerungstermins zurückverwiesen. Das Beschwerdegericht meinte, der Zuschlag habe der Ersteherin nicht erteilt werden dürfen, weil sie nicht die Meistbietende gewesen sei. Meistbietende sei die Mitbieterin gewesen, deren Gebote nicht mangels Sicherheit hätten zurückgewiesen werden dürfen. Zwar habe die Gläubigerin die Sicherheit verlangt, die auch nicht erbracht worden sei. Das Sicherheitsverlangen sei aber rechtsmissbräuchlich und darum unzulässig gewesen. Die Sicherheit habe bei dem festgesetzten Grundstückswert von 1 € nur 0,10 € betragen. Ein solcher Betrag vermöge den Zweck einer Sicherheit nicht zu erreichen.

Dem stimmte der BGH zu. Die Rechtsbeschwerde der Ersteherin sei unbegründet, da das Beschwerdegericht den Zuschlagsbeschluss zu Recht aufgehoben habe.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 130/11

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