(IP) Hinsichtlich Steuerrückständen, die auch durch eine Zwangsversteigerung des Grundvermögens nicht gänzlich beseitigt werden können, hatte das Finanzgericht Köln zu entscheiden. Der Antragsteller hatte beim Antragsgegner, dem Finanzamt, Rückstände von insgesamt knapp 160.000,- €. Darauf verlangte das Amt die Abgabe der Vermögensauskunft. Als keine weitere Verständigung mit dem Schuldner zustande kam, ordnete das Finanzamt ferner dessen Eintragung ins Schuldnerverzeichnis an. Als Grund gab es an, die Vollstreckung sei nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen. Die bereits beantragte Zwangsversteigerung des Grundvermögens des Antragstellers böte keine alsbaldige Tilgung der dort gesicherten Ansprüche. Dauer und Ausgang des Verfahrens seien ferner völlig ungewiss – und der Antragsteller habe das Zwangsversteigerungsverfahren zudem durch mehrere Anträge verzögert.

Darüber wurde gestritten. Das Finanzgericht entschied: „Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Eintragung eines Steuerschuldners in das Schuldnerverzeichnis ..., wenn eine der Voraussetzungen ... tatbestandlich vorliegt und die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen beim Erlass derselben fehlerfrei ausgeübt hat. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners wird vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, um das Ziel der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral zu erreichen.“

FG Köln, Az.: 15 V 778/14


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