(IP) Hinsichtlich Amtswiderspruch gegen Vormerkung eines ehevertraglichen Rückübertragungsanspruchs hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden. „Da § 53 Abs. 1 S. 1 GBO den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zerstören und Schadensersatzansprüchen gegen den Staat vorbeugen soll, ist kein Raum für einen Amtswiderspruch gegen eine Vormerkung, die einen ehevertraglich vereinbarten Rückübertragungsanspruch sichert, der wegen Sittenwidrigkeit möglicherweise unwirksam ist; die eingetragene Vormerkung begründet keine Vermutung für das Bestehen des durch sie gesicherten schuldrechtlichen Anspruchs und ermöglicht im Falle seines Nichtbestehens damit auch nicht dessen gutgläubigen Erwerb.

Dessen ungeachtet kann eine Gesetzesverletzung bei Eintragung vorliegen, wenn dem Grundbuchamt, dem eine abschließende Beurteilung des Rechtsgeschäfts unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit ... mangels Kenntnis des gesamten Sachverhalts und aller ihn prägenden Umstände in der Regel nicht möglich ist, eine Prüfung ausnahmsweise auf der Grundlage der Eintragungsunterlagen ... möglich war und die Sittenwidrigkeit des materiellen Rechtsgeschäfts eindeutig zutage gefördert hat.

Eine Wirksamkeitskontrolle ... von Eheverträgen im Grundbuchverfahren ... kommt für den Eintragungszeitpunkt ohnehin nicht in Betracht – scheitert, wenn die dafür maßgeblichen Umstände in ihrer Gesamtheit nicht aus der Vertragsurkunde hervorgehen.“

Die Beteiligte und ihr Ehemann hatten je zur Hälfte Doppelhaushälften sowie Grundstücke erworben und ins Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Urkunde überließ der Ehemann der Beteiligten seinen Anteil unentgeltlich. Es wurde jedoch ein bedingtes Rückforderungsrecht wie folgt vereinbart: „Scheidungsklausel, Rückforderungsrecht

(1) Der Veräußerer kann die heutige Überlassung widerrufen und das Vertragsobjekt zurückverlangen, wenn die Ehe der Beteiligten geschieden wird. Das Widerrufsrecht entsteht mit der Rechtshängigkeit der Scheidung und erlischt, wenn es bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht ausgeübt wird.“

OLG München, Az.: 34 Wx 233/16

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