(IP) Inwieweit die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach Brandstiftung infolge Bedrohung durch Zwangsversteigerung sachlich-rechtlicher Überprüfung standhält, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

„Die unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird“.
„Im Ansatz zutreffend ist es davon ausgegangen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 Satz 1 StGB nur vorliegt, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen ... Für Straftaten, die – wie die Sachbeschädigung – im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind, trifft dies nicht ohne Weiteres zu“.

Im vorliegenden Verfahren ging es um eine Entscheidung des Landgerichts, das im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hatte. Dieser hatte zuvor sein durch Zwangsversteigerung bedrohtes Haus in Brand gesetzt. So legte er in den frühen Morgenstunden in suizidaler Absicht an drei Stellen im Erdgeschoss des von ihm allein bewohnten Hauses Feuer, unter anderem in einem zu Lagerzwecken genutzten Raum. Das sich ausbreitende Feuer wurde von einem Nachbarn wahrgenommen, der die Feuerwehr alarmierte. Ein Übergreifen der Flammen auf das Nachbarhaus konnte durch sie verhindert werden. Das Erdgeschoss des Wohnhauses des Beschuldigten brannte aber vollständig aus. Dabei wurden auch gelagerte Gegenstände zerstört. Das Haus war nicht mehr bewohnbar.

Im Zeitpunkt des Tatgeschehens handelte der Beschuldigte im Rahmen einer akut psychotischen Phase der katatonen Schizophrenie. Seine Steuerungsfähigkeit war laut Gutachten krankheitsbedingt vollständig aufgehoben. Der BGH entschied, dass die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Denn die für eine Unterbringungsanordnung vorausgesetzte Gefahrenprognose ist nicht ausreichend begründet.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH Sicherung 5 StR 412/18

© immobilienpool.de