(IP) Hinsichtlich des Ehegattenanspruchs auf Befreiung von Verbindlichkeiten aus dinglichen Sicherheiten für einen Kredit des anderen infolge Grunderwerbs mithilfe Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden:

„1. Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben...

2. Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen.“

Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Der Beklagte, Zahnarzt, war Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Auf dem einen Grundstück befanden sich die Praxisräume. Auf dem weiteren Grundstück wurde das Familienheim errichtet; der Beklagte hatten es in Zwangsversteigerung erworben.

Die Parteien hatten dort mehrere gemeinsame Darlehen für den Ausbau aufgenommen, die in der Folge teilweise umgeschuldet wurden. Drei Darlehensverträge schlossen die Parteien gemeinschaftlich ab, weitere schloss der Beklagte allein ab, die im wesentlichen der Finanzierung von medizinischen Geräten und dem von ihm getätigten Kauf eines Reihenhauses dienten. Nach Scheidung der Parteien war es um Streit über die Bedienung der Darlehen gekommen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XII ZR 61/13


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