(ip/pp) Das Amtsgericht (AG) Hamburg-Altona hatte jetzt zu klären, ob Schadensersatz bei Wohnungsräumung nur bei Verzug des Mieters geltend gemacht werden kann. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Mietverhältnis in Anspruch, in dem jene eine Wohnung genutzt hatte. Sie hatte sie jedoch stark verwahrlosen lassen und dort u.a. eine Vielzahl von Gegenständen gelagert. Ein Mitarbeiter des Amtes für Wohnungspflege hatte darauf einen Besichtigungstermin mit der Beklagten zu vereinbart, nachdem es Hinweise auf den Zustand der Wohnung gegeben hatte. Ein Ortstermin führte dazu, dass die Beklagte amtlicherseits aufgefordert wurde, die Räume herzurichten. Das Bezirksamt erließ darauf einen Bescheid zur Beseitigung der Verwahrlosung nach § 8 des Wohnungspflegegesetzes, mit dem der Klägerin aufgegeben wurde, die Räume von sämtlichen nicht zum Wohnen bestimmten Gegenständen, wie sperrmüllähnlichen Gegenständen, Textilien, Sachen und dergleichen zu räumen und alles in einen wohnfähigen Zustand zu versetzen. Die Beklagte wurde zur Duldung verpflichtet. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Widerspruch gegen diesen Bescheid hat keine der Parteien eingelegt.

Darauf setzte das Bezirksamt eine Gebühr in Höhe von 240,- Euro für die Reinigung der Wohnung fest - und die Räumung wurde durchgeführt. Für die Entrümpelung wurden der Klägerin ca. 892,- Euro in Rechnung gestellt - eine weitere Firma berechnete knapp. 1.330,- Euro für einen Container.

Die Klägerin behauptete, eine Benachrichtigung über die bevorstehende Räumung sei unübersehbar an der Wohnungstür befestigt worden. Zudem habe ein Vorstandsmitglied von ihr sie auf die beabsichtigte Räumung angesprochen. Die Beklagte habe den zusätzlich an ihrer Haustür angebrachten Hinweis auf die bevorstehende Herrichtung der Räume lesen können Da sie gewusst habe, dass die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei, könne sie nicht behaupten, dass sie noch weitere Zeit gehabt habe. So erwirkte die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid über knapp 3.000,- Euro nebst Zinsen und Kosten, der der Beklagten zugestellt wurde und gegen den sie Einspruch einlegte.

Das AG entschied: AG Hamburg-Altona

1. Dem Vermieter, der auf einen Bescheid der Behörde, die ihn zur Beseitigung einer Verwahrlosung auffordert, die vermüllte Wohnung räumt, hat nur dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn er den Mieter zuvor in Verzug setzt.

2. Der rechtskräftige Duldungsbescheid der Behörde gegen den Mieter ersetzt die Inverzugsetzung nicht.

AG Hamburg-Altona, Az.: 316 C 240/08