(IP) Hinsichtlich Antragsbefugnis des Inhabers einer Grundschuld im Zusammenhang der Normenkontrolle gegen eine Sanierungssatzung hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Leitsatz entschieden.

„Dem Inhaber eines Grundpfandrechts an einem im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegenden Grundstück steht eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO weder im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch wegen eines möglichen Verstoßes gegen das in § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB enthaltene sanierungsrechtliche Abwägungsgebot zur Seite.“

Eine dänische Gesellschaft war Teileigentümerin von Einzelhandelsflächen eines Mitte der siebziger Jahre errichteten Gebäudekomplexes, bestehend u.a. aus einem innerstädtischen Einkaufszentrum, einem Büroturm und einer Tiefgarage, die von Zwangsversteigerung bedroht waren. Das Eigentum der Gesellschaft war zu Gunsten der Antragstellerin mit einer Buchgrundschuld in Höhe von knapp 20.000.000,- Euro zur Absicherung eines Darlehens belastet.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte unter Aufhebung der im Jahr zuvor in Kraft getretenen Sanierungssatzung die Festlegung des Sanierungsgebiets bestimmt. Das gegenüber dem ursprünglich festgelegten Sanierungsgebiet erweiterte Gebiet umfasst die bewussten Grundstücke. Darauf hatte die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren gegen die Sanierungssatzung eingeleitet. Sie machte geltend, ihre Antragsbefugnis ergebe sich zum einen daraus, dass eine unmittelbare Verletzung ihrer Rechtsposition aus Art. 14 Abs. 1 GG durch die Sanierungssatzung nicht ausgeschlossen werden könne, denn die Satzung habe für die erfassten Grundstücke ein sehr weitgehendes Verfügungs- und Veräußerungsverbot zur Folge. Das führe zu einem erheblichen Wertverlust, weshalb sich der gesicherte Darlehensbetrag nicht mehr über die Grundschuld realisieren lasse. Zum anderen seien die Belange der Inhaber von Grundpfandrechten abwägungsrelevant, weshalb eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange nicht ausgeschlossen sei. In der Sache sei die Sanierungssatzung aus mehreren genauer bezeichneten Gründen unwirksam.

Die Antragsgegnerin hielt den Normenkontrollantrag für unzulässig, da die Sanierungssatzung die bereits entstandene und im Grundbuch eingetragene Grundschuld nicht unmittelbar betreffe. Die Satzung unterwerfe die Grundschuld keinen Beschränkungen, die die Ausübung der Befugnisse des Grundschuldgläubigers einschränken könnten. Insbesondere werde die Verfügung über die bereits entstandene Grundschuld durch die Sanierungssatzung nicht eingeschränkt. Der Wert der Grundschuld betreffe künftige Chancen, die von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt würden.

VGH Baden-Württemberg, Az.: 3 S 174/15

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