(IP) Hinsichtlich der Zuständigkeit hinsichtlich Beschwerden bei drohender Zwangsversteigerung hat sich das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VfGBbg) geäussert.

„Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot in Betracht. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt jedoch nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot, sondern erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen unter anderem dann vor, wenn sich ein Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zu einer durch Rechtsprechung und Schrifttum geklärten Rechtslage setzt oder das Gericht den Inhalt einer Norm krass missdeutet, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Von einer willkürlichen Missdeutung kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt“.

Die Beschwerdeführer wandte sich gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen. Die Beschwerdeführer waren an einem Grundstück erbbauberechtigt. In das Erbbaurecht wurde seit längerem die Zwangsvollstreckung betrieben. Die Beschwerdeführer beantragten zuletzt mehrfach erfolglos Vollstreckungsschutz wegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Das Amtsgericht Neuruppin wies dann einen erneuten Vollstreckungsschutzantrag der Beschwerdeführer zurück. Die geltend gemachte Gefährdung von Gesundheit und Leben der Beschwerdeführerin sei allein durch die Fortführung des Verfahrens noch nicht gegeben. Eine erneute ärztliche Untersuchung sei entbehrlich.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VfG Brandenburg, Az.: 1/19 EA

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