(IP) Hinsichtlich Sicherungsklauseln auf Rückgewähr der Grundschuld hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Beklagte und die Klägerin waren Gesellschafter einer GmbH und einer GbR. Zweck der GbR war die Errichtung einer Arbeitshalle, die an die GmbH vermietet werden sollte. Beide waren auch Eigentümer eines zu bebauenden Grundstücks. Zu dessen Finanzierung hatten sie ein Darlehen aufgenommen, dass sie der GbR zur Verfügung gestellt hatten. Zur Sicherung der Darlehensforderung hatten sie eine Buchgrundschuld an dem Grundstück bestellt; die dabei getroffene Sicherungsabrede enthielt folgende Bestimmung: „Soweit dem Sicherungsgeber nach Erledigung des vereinbarten Sicherungszwecks ein Rückgewähranspruch auf die oben bezeichnete Grundschuld zusteht, ist dieser auf den Anspruch auf Löschung der Grundschuld beschränkt, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Rückgewähr das Eigentum an dem belasteten Grundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat.“

Im Zuge einer von der Klägerin vorgenommenen Umschuldung weiterer gesicherter Darlehen trat sie die Grundschuld an eine andere Bank ab und klagte auf Rückgewähr der Grundschuld. Der Beklagte machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Der BGH entschied: Der Beklagte sei auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft Sicherungsgeber geblieben. Selbst wenn der Mitgesellschafter - wie es der Beklagte behauptet - im Innenverhältnis die Darlehensschuld übernommen haben sollte, sei im Außenverhältnis zur Klägerin eine Schuldübernahme nicht erfolgt und der Beklagte infolgedessen nicht aus der persönlichen Haftung entlassen worden.

Das Gericht fasste in seinem Leitsatz zusammen: „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sicherungsnehmers enthaltene Klausel, die den auf Rückgewähr der Grundschuld gerichteten Anspruch des Sicherungsgebers auf die Löschung des Grundpfandrechts beschränkt, hält der richterlichen Inhaltskontrolle jedenfalls dann nicht stand, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen der Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 178/13


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