(IP) Hinsichtlich vorläufiger Vollstreckbarkeit aufgehobener erstinstanzlicher Entscheidungen hat das Landgericht (LG) Bamberg mit Leitsatz entschieden.
„Hebt das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts, welche das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil der ersten Instanz aufgehoben hatte, ihrerseits auf und verweist es den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, so lebt die vorläufige Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht wieder auf“.

Die Gläubigerin wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen die vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts. Die Gläubigerin vollstreckte aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Landgerichts, mit dem die Schuldnerin in der Hauptsache zur Zahlung von knapp 430.000,- -€ verurteilt worden war. Sie hatte im Rahmen der Vollstreckung u.a. Vorpfändungen bzw. vorläufige Zahlungsverbote in Bezug auf bestimmte Drittschuldner erwirkt.

Mit angegriffenem Beschluss hatte das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil bis zur erneuten Entscheidung des Rechtsstreits durch das Oberlandesgericht eingestellt und die ergangenen Vorpfändungen aufgehoben. Seine Entscheidung stützte es auf § 775 Nr. 1 ZPO, da auch nach Aufhebung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Vorbehaltsurteils nicht wieder auflebe. Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin sofortige Beschwerde ein. Maßgeblich rügte die Gläubigerin einen Verstoß gegen ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz dadurch, dass ihr die Möglichkeit der Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Vorbehaltsurteil genommen werde.

Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Bamberg, Az.: 3 T 76/19

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