(ip/RVR) In seinem Beschluss vom 3. Februar 2011 konkretisierte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Heilung von Obliegenheitsverletzungen des Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahren (siehe insbesondere den Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 9/09).

Grundsätzlich komme eine Heilung einer Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO unter folgenden Voraussetzungen in Betracht: Der Schuldner müsse die Anzeige des verheimlichten Vermögens nachholen und den Betrag einzahlen, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO gestellt wird.

Im vorliegenden Fall wollte der Schuldner gegen die Versagung der Restschuldbefreiung mit der Begründung vorgehen, seine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO sei durch seine nachträgliche Auskunfterteilung und nachträgliche Zahlung an den Treuhänder geheilt worden, weil die Nachzahlung vor den Versagungsanträgen erfolgte.

Die Rechtsbeschwerde wurde in Ansehung von § 574 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen. Der IX. Senat stellte klar, dass es nicht alleine auf die Stellung eines Versagungsantrags ankomme, sondern auch darauf, ob die Obliegenheitsverletzung von anderer Seite aufgedeckt werde. Eine Heilung komme grundsätzlich nur bei einer Aufklärung durch den Schuldner selbst in Betracht. Dies war hier unstreitig nicht der Fall.

BGH vom 03.02.2011, Az. IX ZB 99/09


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