(ip/pp) Ob im Gläubigerverzeichnis auch die Angabe der Forderungen, deren Bestehen bestritten wird, erforderlich ist, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof. Die betreffende Schuldnerin hatte die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung von Restschuldbefreiung beantragt. Sie legte ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und deren Forderungen vor. Eine Forderung eines Gläubigers war darin nicht aufgeführt. Nach Eröffnung des Verfahrens meldete der Gläubiger als früherer Vermieter der Schuldnerin eine Forderung in Höhe von knapp 3.000,- Euro zuzüglich Zinsen und Kosten für die Ablösung einer Kücheneinrichtung und von Einbaumöbeln an, die zur Tabelle festgestellt wurde. In dem vom Insolvenzgericht angeordneten schriftlichen Verfahren beantragten dann mehrere Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung, u. a. da die Schuldnerin das Gläubigerverzeichnis unvollständig ausgefüllt habe.

Die Schuldnerin trat dem mit der Behauptung entgegen, der betreffende Gläubiger habe keine Forderung mehr gegen sie. Die ursprünglich vereinbarte Ablösesumme von 7.500,- Euro sei zu hoch, da sich herausgestellt habe, dass die Möbel viel älter gewesen seien als von ihm angegeben. Sie habe an ihn bereits mehr bezahlt, als ihm zustehe.

Amts- und Landgericht hatten der Schuldnerin darauf die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

Der BGH entschied gegen sie: “Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.”

BGH, Az.: IX ZB 63/08