(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen von Rechtsbeschwerden wegen Vollstreckung aus Zuschlagsbeschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Der Antrag ist ... begründet. Bei seiner Entscheidung hat das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für die übrigen Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses, der wie hier durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint.“

„Nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses, aussetzen“.

Die Antragstellerin war Eigentümerin von Grundbesitz, dem die Zwangsvollstreckung drohte. Diese war schon in zweiter Instanz bestätigt worden. Beim BGH als letztinstanzliches Rechtsbeschwerdegericht hatte sie darauf beantragt, nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, also den Zuschlagsbeschluss, auszusetzen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 16/19

© immobilienpool.de