(ip/pp) Der Bundesgerichtshof hatte in einem aktuellen Urteil zum Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zu entscheiden. Die Klägerin, eine kleinere Volksbank in Baden-Württemberg, verlangte die Rückzahlung eines durch eine Grundschuld gesicherten Darlehens, das der Beklagte zur Finanzierung des Erwerbs eines Appartements in einem so genannten Boarding-House in der Nähe von Stuttgart aufgenommen hat. Der in Bremen wohnhafte Beklagte wurde von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in dem von einer Pächterin hotelähnlich betriebenen Boarding-House zu erwerben. Nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Bauträgerin schloss er wie zahlreiche andere Käufer von Appartements mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über rd. 72.000 Euro ab, der eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt. Die Pächterin wurde bereits fünf Monate nach Eröffnung des Boarding-Houses insolvent, die Bauträgerin zwei Jahre später. Als der Beklagte mit den Raten in Verzug geriet, kündigte die Klägerin das Darlehen und forderte die Zahlung von rd. 72.000 Euro. Darauf widerrief der Beklagte seine Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage der Volksbank stattgegeben, der BGH entschied letztinstanzlich:

“1. Ist die Vollmacht des Treuhänders eines Steuersparmodells wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kann sich der Verkäufer des Modells auch dann gegenüber dem Käufer auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171, 172 BGB berufen, wenn er das Erwerbsmodell initiiert und konzipiert sowie den Treuhänder ausgesucht hat.

2. Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG kommt auch dann in Betracht, wenn die Haustürsituation nicht bei Vertragsabschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat.”

BGH, Az.: XI ZR 74/06