(IP) Hinsichtlich möglichen Rangverlusts in der Zwangsversteigerung hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zu entscheiden. Die Antragstellerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das der Antragsgegner zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von gut 34.000,- Euro heranziehen wollte. Mit Widerspruchsbescheid setzte er nach Mehrjahresfrist diesen auf knapp 140.000,- Euro fest.

Auf den Eilantrag der Antragstellerin hin ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides an. Dagegen hatte der Antragsgegner sofort Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde begründet und zugleich beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung im Wege einer Zwischenverfügung vorläufig außer Vollzug zu setzen, weil er anderenfalls gehindert sei, den bislang bestehenden Rang der wegen des Beitrages auf dem Grundstück liegenden öffentlichen Last zu sichern.

Die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wurde darauf für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Das OVG entschied:

„Der geforderte Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück ... Bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist er derzeit noch in voller Höhe im dritten Rang zu berücksichtigen, aber nur solange er nicht länger als vier Jahre rückständig ist ... Insoweit ist die öffentliche Last hinsichtlich des ... festgesetzten Teilbetrags in Höhe von 34.052,36 Euro akut vom Rangverlust bedroht, wenn es dem Antragsgegner - infolge des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses - weiterhin nicht möglich wäre, die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme des Grundstücks ... zu erwirken und damit den bestehenden Rang zu wahren.“

OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 9 S 44.14

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