(IP) Hinsichtlich der Rangänderung vorrangig gewordener Rechte bei der Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„Bei der Ablösung von Rechten braucht sich der Inhaber eines Zwischenrechts die Rangänderungen, die erst nach der Eintragung seines Rechts in das Grundbuch wirksam geworden sind, nicht entgegenhalten lassen. Er kann unabhängig davon, aus welchem der nach der Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte die Vollstreckung in das Grundstück betrieben wird, das vorrangige Recht insgesamt ablösen. Dabei geht das abgelöste Recht gemäß § 1150, § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB mit dem Inhalt und dem Rang auf den Ablösenden über, den dieses Recht im Zeitpunkt der Eintragung des Zwischenrechts hatte.“

Die Schuldner waren Miteigentümer eines Grundstücks. Die Gläubigerin war Inhaberin der Grundschulden. Sie betrieb die Zwangsversteigerung des Grundstücks zunächst allein aus der Buchgrundschuld, später auch aus den Grundschulden. Im Versteigerungstermin löste eine Beteiligte, eine GmbH, die bestrangige Grundschuld ab. Im Versteigerungstermin betrieb eine Beteiligte die Zwangsversteigerung aus dem abgelösten Grundpfandrecht. Die Gläubigerin war dem Verfahren wegen ihrer Ansprüche aus den Grundschulden beigetreten. Sie hatte vor dem Termin dem Vollstreckungsgericht die beabsichtigte (Rück-)Ablösung eines Rechts angezeigt und insgesamt 814.000 € bei der Gerichtskasse eingezahlt. Die in diesem Termin betriebenen Verfahren wurden auf Grund der Ablösung und im Übrigen auf Grund von Gläubigerbewilligungen eingestellt.

Im Versteigerungstermin legten mehrere Beteiligte eine Ausfertigung einer Anordnung des Prozessgerichts vor, in dem dieses die einstweilige Einstellung der von weiteren Beteiligten betriebenen Verfahren angeordnet hatte. Der Rechtspfleger stellte in diesem Termin das geringste Gebot allein nach den Kosten des Verfahrens, den öffentlichen Lasten und den Rechten weiterer Beteiligter mit einem Gesamtkapitalbetrag von ca. 540.000,- € fest. Bei der anschließenden Versteigerung blieb die Bieterin mit einem baren Gebot von 750.500 € Meistbietende. Mit einem am Tag nach dem Versteigerungstermin erlassenen Beschluss stellte das Vollstreckungsgericht die betriebenen Verfahren bis zu einer Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage einstweilen ein. Darauf hatte es der bewussten Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Dagegen haben einzelne Beteiligte Beschwerde erhoben, der das Landgericht durch Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und Versagung des Zuschlags stattgegeben hatte. Mit der von dem Landgericht zugelassen Rechtsbeschwerde wollte Jene die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerden erreichen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 18/12

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