(ip/pp) Die Gläubigerin beabsichtigte, gegen den Schuldner aus einem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich die Zwangsvollstreckung zu betreiben: Der Schuldner hatte sich zur Zahlung restlichen Arbeitslohns in Höhe von ca. 4.000,- Euro und zur Erteilung entsprechender Lohnabrechnungen verpflichtet. Sie beantragte, ihr für das Vollstreckungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwältin beizuordnen.

Die Rechtspflegerin demgegenüber hatte der Gläubigerin für die Zwangsvollstreckung auf die Dauer eines Jahres zwar Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung der Rechtsanwältin abgelehnt - das Landgericht hatte die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgte die Gläubigerin ihr Begehren auf Beiordnung einer Rechtsanwältin für das Zwangsvollstreckungsverfahren weiter. Der BGH widersprach, die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei im Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO zwar ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab. Maßgebend sei jedoch die jeweilige Zwangsvollstreckungsmaßnahme, so dass nicht allein darauf abgestellt werden könne, ob die Zwangsvollstreckung insgesamt wenige ... oder erfahrungsgemäß viele rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweise.

„Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht gilt auch in den Fällen der eingeschränkten Pauschalbewilligung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO nichts Anderes. Die durch das zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften eingeführte Norm ermöglicht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Amtsgerichts und hat damit die Streitfrage, ob für jede Vollstreckungsmaßnahme isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen ist, mit diesem Inhalt gelöst. Sie verhält sich jedoch nicht zur Beiordnung eines Rechtsanwalts. ... Dies ist nach wie vor in Anwendung des insofern unverändert gebliebenen § 121 Abs. 2 ZPO und den hierzu vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen zu beurteilen. ... Nach alldem ist die Beschwerde zurückzuweisen.“ Konkrete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung seien noch nicht beantragt.

„Auch bei der eingeschränkten pauschalen Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO für die jeweilige Maßnahme der Zwangsvollstreckung zu prüfen.“