(ip/pp) Inwieweit Zahlungen an ein Versorgungswerk dem Pfändungsschutz unterworfen werden können, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil zu befinden. Gläubigerin war im vorliegenden Fall die zum Unterhalt berechtigte minderjährige Tochter des Schuldners. Sie vollstreckte aus dem Endurteil Unterhaltsrückstände in Höhe von 12.000 Euro und hatte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, in dem angebliche Forderungen des Schuldners, eines selbständigen Architekten, gegen Drittschuldner aus Architektenleistungen gepfändet worden sind. Der Schuldner hatte dagegen Pfändungsschutz beantragt, u. a. im Hinblick auf von ihm zu zahlende Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer. Das Amtsgericht hatte auf diesen Antrag hin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss teilweise aufgehoben und dabei zugunsten des Schuldners Beiträge von maximal 945 Euro für das Versorgungswerk der Architektenkammer berücksichtigt.

Der BGH konkretisierte letztinstanzlich dieses Urteil:

“Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer können bei Ermittlung der pfändbaren Einkünfte eines selbständigen Architekten in der Höhe abzugsfähig sein, in der für einen Arbeitnehmer, bezogen auf ein entsprechendes Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.”

“Bei Bemessung des pfandfrei zu belassenden Betrags sei … vom notwendigen Unterhalt auszugehen. Dafür gälten die Sätze des Sozialhilferechts. Zu berücksichtigen seien neben den Wohnkosten die Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Weiterer Pfändungsschutz sei nicht zu gewähren, da der Pfändungsschutz … grundsätzlich nicht dazu diene, dem Schuldner die Fortführung seiner beruflichen Tätigkeiten zu sichern. Anderenfalls werde das Risiko der Selbständigkeit auf den Gläubiger übertragen.

BGH, Az.: VII ZB 34/08