(IP/RVR) „Ein nach Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Berechtigter ist wegen unzulässiger Rechtsausübung und Sittenwidrigkeit gehindert, von dem Besitzer Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn der Zuschlag in dem Wissen bzw. der Absicht erwirkt wurde, die Zuschlagssumme nicht leisten zu können bzw. zu wollen.“

In dem zugrunde liegenden Fall blieb der Kläger im Zwangsversteigerungsverfahren Meistbietender und hat den Zuschlag erhalten. Das Meistgebot wurde nicht belegt. Er hat von dem Bewohner des Objekts die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangt. Nachdem dieser die Zahlung verweigert hat, hat er Klage gegen ihn erhoben.

Der Beklagte konnte im Laufe des Verfahrens nachweisen, dass der Meistbietende zu keiner Zeit finanziell in der Lage war, die Zuschlagssumme aufzubringen. So hat dieser knapp einen Monat vor der Zuschlagserteilung die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Seine Schulden beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 11 Mio. EUR.

Das OLG Celle führt hierzu aus, dass der Ersteher eines Grundstücks auch Eigentümer wird, ohne dass die Zuschlagssumme errichtet ist. Aus dieser formalen Eigentümerposition können Ansprüche des Erstehers auf Nutzungsentschädigung gem. § 987 BGB i.V.m. § 65 S. 2 ZVG entstehen. Hat der Ersteher jedoch beim Erwirken des Zuschlags rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig gehandelt, hat dies zur Folge, dass der Bewohner des Grundstücks das Verlangen des Erstehers nach Zahlung einer Nutzungsentschädigung als rechtsmissbräuchlich zurückweisen kann. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist u.a. dann zu bejahen, wenn der Ersteher von vornherein in der Absicht erwarb, die Zuschlagssumme nicht zu bezahlen. Angesichts der nachgewiesenen desolaten wirtschaftlichen Situation des Erstehers erachtet das OLG Celle diesen Fall hier für gegeben und hat daher seine Klage zurückgewiesen.

OLG Celle, Urteil vom 31.11.2011, Az. 4 U 52/11


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