(IP) Hinsichtlich Nutzungsentschädigungsanspruch in einem für die Zwangsversteigerung beschlagnahmten Grundstücks hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) zu entscheiden. Der Kläger war Zwangsverwalter über das Grundstück, dessen Eigentümer vor dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung der Ehemann der Beklagten und Zwangsverwaltungsschuldner gewesen war. Der Kläger forderte von der Beklagten Nutzungsentschädigung für 20 Monate. Die Beklagte hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das Zwangsverwaltungsobjekt bewohnt. Ob der Ehemann das Objekt bei der Beschlagnahme ebenfalls bewohnt hat, war strittig. Es existierte ein Mietvertrag ohne konkreten Mietzins, nach dem der Beklagten das Obergeschoss vermietet wurde. Die Beklagte sollte lediglich eine Nebenkostenpauschale von 400,- € schulden. Der Kläger bestritt, dass ein Mietvertrag vor der Beschlagnahme des Objektes abgeschlossen worden sei. Im Übrigen sei der Mietvertrag ihm gegenüber unwirksam, da die Festsetzung der monatlichen Kaltmiete auf 0,- € eine Vorausverfügung über die Miete darstelle. Ein Wohnrecht bestehe weder zugunsten des Ehemannes noch zugunsten der Beklagten. Der Zwangsverwaltungsschuldner habe bereits zum Zeitpunkt der Beschlagnahme das Objekt nicht mehr bewohnt.

Das OLG entschied: „Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Beklagte ... Die Beklagte ist unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesgerichtshofes nicht Schuldnerin eines Nutzungsentschädigungsanspruches. Richtiger Anspruchsgegner wäre der Zwangsverwaltungsschuldner ... Der Senat ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zwangsverwaltungsschuldner vor der Anordnung der Zwangsverwaltung im streitgegenständlichen Objekt seinen Hausstand hatte und diesen während der gesamten Dauer des hier streitgegenständlichen Zeitraumes auch nicht aufgegeben hat.“

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 3 U 128/11

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