(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen des Antrags eines Nachlassgläubigers auf Erteilung eines Erbscheins im Zusammenhang der Zwangsversteigerung entschied das Oberlandesgericht (OLG) München. Es ging um das inhaltsgleiche - wie bei direkten Erben - Antragsrecht eines Gläubigers des Erblassers, der bereits einen vollstreckbaren Titel gegen diesen hatte und zur Verwirklichung des Titels des Erbscheins bedurfte. Insoweit hatte der Gläubiger durch Vorlage des Vollstreckungstitels nachzuweisen, dass er die Urkunde zum Zwecke der Vollstreckung benötigte. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels legte er dabei nicht vor.

Dem unmittelbaren Antragsrecht widersprachen die Erben. Das OLG entschied jedoch:

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers habe die Beteiligte ihre Stellung als Vollstreckungsgläubigerin der Erblasserin mit den vorgelegten vollstreckbaren Ausfertigungen von fünf Grundschuldbestellungsurkunden belegt. In diesen Urkunden habe die Erblasserin als Grundstückeigentümerin jeweils das verpfändete Grundstück der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass diese gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig sei. „Der Einwand des Beschwerdeführers, das Antragsrecht der Vollstreckungsgläubigers sei verwirkt bzw. werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht (u.a. da diese nach seiner Behauptung im Zwangsversteigerungsverfahren ... die Ablösung der Belastungen vereitele, die Belastungen den Wert des Nachlasses weit überstiegen...), bzw., die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Titel lägen nicht vor (“Kein Eintritt in den Sicherungsvertrag“; „Verwirkung der Ansprüche der Antragstellerin“) greift nicht durch“.

„Bei einer Immobiliarzwangsvollstreckung erfordert die notwendige Grundbucheintragung die Voreintragung des Erben ..., die auch der Gläubiger beantragen kann“. „Zu diesem Zweck kann der Gläubiger eine Erbscheinserteilung ... verlangen“. „Hat hingegen die Zwangsvollstreckung bereits zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn begonnen, wird diese in seinen Nachlass fortgesetzt ... ; eine Voreintragung des Schuldners ist dann ausreichend...) Der Anwendungsbereich .. ist jedoch auf solche Titel beschränkt, deren Vollstreckung zu Lebzeiten des Schuldners begonnen hatte; die Vollstreckung eines anderen Titels stellt einen neuen Beginn der Zwangsvollstreckung dar“.

OLG München, Az.: 31 Wx 273/13


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