(ip/pp) Ob der Nacherfüllungsanspruch eines Bauträgers mit Insolvenz erlischt, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Kläger des betreffenden Verfahrens nahm die beklagte Bank aus einer nach § 7 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) übernommenen Bürgschaft in Anspruch. Die Hauptschuldnerin, eine KG, hatte sich verpflichtet, dem Kläger das Eigentum an einer Wohnung und einem Tiefgaragenstellplatz in einem noch zu errichtenden Wohn- und Gewerbeobjekt gegen Zahlung von ca. 160.000,- Euro zu verschaffen. Die Sachmängelgewährleistung richtete sich nach Werkvertragsrecht. Die Rückgängigmachung des Vertrages wurde ausgeschlossen. Wie in diesem Bauträgervertrag festgelegt, übernahm die Beklagte dann unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage eine Bürgschaft nach § 7 MaBV bis zu dem Höchstbetrag von ca. 160.000,- Euro zur Sicherung der Ansprüche des Klägers gegen die Hauptschuldnerin „auf Rückgewähr oder Auszahlung der vorgenannten Vermögenswerte, die der Bauträger erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist“. Die Bürgschaft sollte erlöschen, „sobald die Voraussetzungen nach § 5 Ziffer 4 des Kaufvertrages vorliegen“, die unter anderem eine Fertigstellungsbescheinigung des bauleitenden Architekten verlangten. Dann zahlte der Kläger den vollen „Kaufpreis“.

Nach Errichtung des Objekts zeigten sich wesentliche Mängel am Gemeinschaftseigentum, die aufgrund einer Begehung mit Sachverständigen in einem Fertigstellungsprotokoll festgehalten und wiederholt auf Eigentümerversammlungen thematisiert wurden. Dennoch vermietet der Kläger die von ihm erworbene Wohnung.

Jahre später wurde über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete darauf Ansprüche in einer Gesamthöhe von knapp 145.000,- Euro zur Tabelle an, die im Wesentlichen auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet waren. Er forderte den Insolvenzverwalter unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf und drohte an, die Annahme der geschuldeten Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Im Prüftermin bestritt der Insolvenzverwalter die zur Tabelle angemeldeten Ansprüche in voller Höhe. Darauf verlangte der Kläger vom Insolvenzverwalter schriftlich die Wandelung seines Bauträgervertrages und meldete mit Schreiben vom selben Tag den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wohnung zur Tabelle an.

Nach längerwierigem Rechtsstreit entschied er BGH:

„1. Nach dem Sicherungszweck einer gemäß § 7 Abs. 1 MaBV übernommenen Vorauszahlungsbürgschaft kann der Bürge im Falle einer Insolvenz des Bauträgers dem Anspruch des Erwerbers auf Rückgewähr von Vorausleistungen nicht entgegenhalten, mangels Vollzug der Wandelung des Bauträgervertrags gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 634 Abs. 4, § 465 BGB a.F. sei ein Anspruch auf Rückabwicklung des Bauträgervertrags nicht entstanden.

2. Ein gegen den Bauträger gerichteter Nacherfüllungsanspruch erlischt nicht bereits mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, sondern auch während eines Insolvenzverfahrens erst mit dem erfolglosen Ablauf einer vom Besteller gemäß § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB aF unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist zur Nachbesserung.

3. Die durch die Anmeldung eines Anspruchs in einem Insolvenzverfahren nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung endet nicht bereits sechs Monate, nachdem der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung bestritten hat, sondern erst sechs Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens insgesamt.“

BGH, Az.: XI ZR 181/08