(ip/pp) Mit der Fragestellung, inwieweit der Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung eine Insolvenzforderung sein kann, hatte sich das Berliner Kammergericht (KG) jetzt zu beschäftigen. Die Klägerin des Verfahrens, eine Baumaschinenvermietung, verlangte vom Beklagten Mietzahlung bzw. eine finanziellen Kompensation in entsprechender Höhe für die Nutzung von Baumaschinen. Der Beklagte war Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, in deren Besitz sich zu diesem Zeitpunkt Maschinen der Klägerin befanden.

Die Klägerin hatte alle Mietverträge schriftlich gekündigt, der Beklagte hatte aber den Anspruch der Klägerin, die Maschinen an sie herauszugeben, zurückgewiesen. Er hatte für die Zeit der Nutzung der Maschinen während des Eröffnungsverfahrens einen Wertverlustausgleich in Höhe von täglich 736,50 Euro (insgesamt knapp 51.000 Euro) an die Klägerin gezahlt.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab er die Maschinen jedoch an die Klägerin heraus. Die Klägerin hat darauf in der Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie knapp 130.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Das Kammergericht entschied im Sinn des Beklagten:

“1. Hat das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO angeordnet, dass ein Vermieter die im Besitz des Schuldners befindliche Mietsache nicht einziehen darf und diese zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden kann, steht dem Vermieter in den ersten drei Monaten nach der Anordnung kein Nutzungsentgelt ("Zinsen") im Sinne von § 169 Satz 2 InsO zu.
...
4. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 BGB ist ebenso wie sein Anspruch auf Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB eine Insolvenzforderung gemäß § 87 InsO.”

KG, Az.: 23 U 115/0