(ip/pp) Mietverträge sind nicht unbedingt höher zu bewerten als ein Zwangsverwaltungstatbestand in der betreffenden Angelegenheit. Sie schützen z. B. nicht vor dem Zugriff des Zwangsverwalters - so das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in einem aktuellen Urteil.

Folglich kann ein Zwangsverwalter von einem Mieter, dem eine Teileigentumseinheit vom betreffenden Schuldner im Rahmen eines Vergleichs untervermietet worden ist, z.B. die Herausgabe der vermieteten Räume verlangen, wenn er dem Mieter gegenüber ordentlich gekündigt hat und dieser ferner generell mit der Beendigung der Nutzungsverhältnisse rechnen musste.

Miet- und Pachtverhältnisse bewirken keine tiefergehenden Rechtsänderungen, sondern erzeugen lediglich schuldrechtliche Verpflichtungen von begrenzter Dauer. Dies ist auch der Fall, wenn der konkrete Beendigungszeitpunkt beim Vetragsabschluss weder feststeht noch abzusehen ist.

Brandenburgisches OLG, Az. 3 U 64/07