(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ging es um die Frage, inwieweit Provisionszahlungen bei Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung für Immobilienmakler fällig werden. Der Kläger im aktuellen Verfahren betrieb eine Immobilienfirma und bot dem Beklagten ein aus insgesamt 11 Wohnungen bestehendes Wohn- und Geschäftshaus an. In seinem Angebot hieß es u. a.: "Paketpreis für alle Wohnungen: 525.000,00 EUR - Courtage: Alle Preise zzgl. 5,8 % inkl. MwSt. auf den protokollierten Kaufpreis". Unter Bezugnahme auf dieses Angebot akzeptierte jener schriftlich einen Gesamtkaufpreis von 480.000,-- Euro für die elf Wohnungen sowie eine Maklerprovision in Höhe von 21.000,-- Euro für die erfolgreiche Vermittlung.

Darauf schloss der Beklagte einen Kaufvertrag über die bewusste Immobilie vor dem Notar. Dieser konnte jedoch nicht umgesetzt werden, da die Nachranggläubiger nicht bereit waren, Löschungsbewilligungen zu erteilen.

So ersteigerten der Immobilienmakler in dem zwischenzeitlich eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren fünf- und seine Ehefrau sechs der Eigentumswohnungen und erstellte dem Beklagten eine Provisionsrechnung über einen Betrag von 21.000,-- EUR für deren Vermittlung – auf die dieser eine erste Abschlagszahlung von 4.750,-- Euro leistete.

Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Darauf klagte der Makler auf vollständige Zahlung - und der potentielle Käufer auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Das OLG gab Letzterem Recht:

“Dem Makler steht kein Provisionsanspruch zu, wenn sein Kunde das vom Makler benannte Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt. Der Provisionsanspruch scheitert schon daran, dass es an einer wesentlichen Voraussetzung des § 652 BGB, nämlich am Zustandekommen des Hauptvertrages, fehlt. Die Aufgabe des Maklers besteht nämlich darin, durch eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit auf einen freiwilligen Vertragsschluss, also auf eine echte und nicht nur fingierte Willenseinigung der beteiligten Interessenten hinzuwirken”. Der Leitsatz fasst zusammen:

1. Für den Provisionsanspruch des Maklers genügt grundsätzlich der Abschluss des schuldrechtlichen Hauptvertrages.

2. Anderes gilt, wenn der Maklervertrag einer Auslegung dahin zugänglich ist, dass der Provisionsanspruch entfällt, wenn der wirtschaftliche Zweck des Hauptvertrages wegfällt.

3. Der Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung begründet keine Provisionspflicht für das vom Makler benannte Grundstück, es sei denn, der Erwerb in der Zwangsversteigerung wird durch Individualvereinbarung dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages gleich gestellt.”

OLG Frankfurt, Az.: 19 U 34/08