(ip/pp) Zum Vollstreckungsschutz für unpfändbares Einkommen auf dem Konto eines Mitschuldners gibt es ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Im betreffenden Fall besitzt die Gläubigerin gegen die Schuldner – ein Ehepaar mit drei Kindern -einen Zahlungsanspruch hinsichtlich Verbindlichkeiten in Höhe von knapp 3.000 Euro. Daraus erwirkte die Gläubigerin aus einer bestehenden Geschäftsverbindung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Sparkasse. Auf Antrag der Schuldnerin hatte das verursachende Amtsgericht die Pfändung des Guthabens für einen Monat in Höhe von 1.486,14 Euro jedoch aufgehoben. In letzter Instanz bestätigte der BGH dies. Die Schuldner können Vollstreckungsschutz gemäß ZPO beanspruchen, soweit Gutschriften aus dem unpfändbaren Arbeitseinkommen des Schuldners durch die Kontopfändung berührt sind.

Im Leitsatz klingt das so: „Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus einem Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei Forderung um Arbeitseinkommen des Ehemanns handelt, das wegen der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen unpfändbar ist.“ Dadurch „wird in diesem Fall einer unzumutbaren Härte entgegengewirkt, die daraus resultiert, dass der Schuldner, dessen Familie auf die betreffenden Beträge existentiell angewiesen ist, über kein eigenes Bankkonto verfügt.“

BGH, Az.: VII ZB 32/07