(ip/pp) Die Schutzwürdigkeit eines Gläubigers, der trotz Kenntnis der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Vertragspartners diesem fortgesetzt Lieferantenkredit gewährt, wurde in einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Duisburg behandelt. Die Richter gingen in diesem Fall sehr weit und negierten den Schadenersatzanspruch eines Wasser- und Energieversorgungsunternehmens, das einen später insolventen Verein in Kenntnis dessen prekärer wirtschaftlicher Situation weiter mit Leistung bedacht hatte.

Das Unternehmen hafte selbst bei der bewussten Lieferung, wenn der Leistungsempfänger nicht dem Schutzzweck des § 42 BGB – also der gesamtschuldnerischen Haftung des eigenen Vorstandes - unterfalle. Das Gericht formulierte, das ein Gläubiger nicht schutzwürdig sei, der in Kenntnis der schwierigen wirtschaftlichen Situation seines Vertragspartners dennoch weitere vertragliche Leistungen erbrächte und damit bewusst das Risiko eingehe, seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu gefährden. Diese Kenntnis liege vor, wenn dem bewussten Versorgungsunternehmen bei Fortsetzung der vertraglichen Beziehung zum Verein und der Fortführung der Lieferungen von Wasser und Energie in aller Deutlichkeit bewusst gewesen sei, dass der Verein sich in einer bedrückenden finanziellen Lage befunden. Der Lieferant müsse sich den Vorwurf der bewussten Risikoübernahme gefallen lassen.

LG Duisburg, Az.: 1 O 514/06