(IP) Hinsichtlich formularmäßiger Klauseln von Darlehensverträgen zum Immobilienerwerb hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über als "Entgelt für individuelle Beratungsleistung" bezeichnete Bearbeitungsentgelte für Abschluss und Vollzug von Darlehensverträgen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Juli 2017 XI ZR 562/15, BGHZ“.

Der Kläger forderte von der beklagten Sparkasse Entgelte zurück, die er im Rahmen von zwei Darlehensverträgen entrichtet hatte. Die Parteien hatten zwei Darlehensverträge geschlossen, die zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Klägers dienen sollen. Dazu und zur Übertragung von für die betreffenden, zuvor bestellten Grundschulden auf die Beklagte erteilte der Kläger der Beklagten einen "Ablöse- und Treuhandauftrag".

In den Vertragsurkunden beider Darlehensverträge wurden vorgedruckte Leerzeilen zur Verrechnung von "Disagio" und "Bearbeitungsprovision" nicht ausgefüllt. Stattdessen war jeweils mit der Überschrift "Sonstige Kosten" folgende, mit dem konkreten Betrag ausgefüllte Regelung enthalten: "Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind:
... Entgelt für individuell erbrachte Beratungsleistung in Höhe von ... EUR; ...". Der Kläger hatte dies ursprünglich reklamiert, jedoch seitens der Bank nichts erreicht.

Der BGH gab dem Kläger Recht und führte ergänzend aus: „Insbesondere hat die Beklagte nicht dargetan, dass sie sich deutlich und ernsthaft zur Änderung der hier streitigen Entgeltklauseln bereit erklärt hat. Insoweit genügt eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, nicht ... Dass das Entgelt in den Anlagen zu den Verträgen jeweils als ‚das individuell vereinbarte Entgelt für erbrachte Beratungsleistungen’ bezeichnet wird, ist für die Darlegung eines tatsächlichen Aushandelns der Klauseln bedeutungslos“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XI ZR 562/17

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