(ip/pp) Inwieweit eine erst im Revisionsrechtszug genehmigte Leistungsannahme zur Unzulässigkeit der gesamten Revision führt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Verfahren entschieden.

Der Kläger des konkreten Falles war Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, einer GmbH. Die Beklagte hatte unter Verwendung einer ihr erteilten Einzugsermächtigung vom Konto der Schuldnerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von gut 1.000 Euro eingezogen.

Der Kläger, der von einer Genehmigung der Lastschrift infolge Zeitablaufs ausgegangen war, nahm die Beklagte unter dem Gesichtpunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung dieses Betrags in Anspruch.

In einzelnen Instanzen wurde ihm Recht zugesprochen - und der BGH entschied eindeutig hinsichtlich der Insolvenzanfechtung:

Wird ein in den Tatsacheninstanzen auf Insolvenzanfechtung gestützter Zahlungsanspruch im Revisionsrechtszug ausschließlich aus der wirksamen Leistungsannahme durch einen Nichtberechtigten gemäß § 816 Abs.2 BGB hergeleitet, liegt, wenn die Leistungsannahme erst im Revisionsrechtszug genehmigt wird, eine Klageänderung vor, deren Verfolgung mangels einer Beschwer nicht alleiniges Ziel der Revision sein kann. In solchen Fällen stellt der rechtlich verselbständigte Lebensvorgang einen neuen Klagegrund dar, der eine Unzulässigkeit der Revision bewirkt.”

BGH Az.: IX ZR 172/07